Ein paar Regelungen müssen halt sein §§§§§§§...............

Auch die schönste Freizeitbeschäftigung kommt nicht ganz ohne Regeln aus.
Das gilt eben auch für die Angelfischerei.


 

Wir müssen uns an die staatlichen Vorschriften halten und auch ein Verein - zumal ein so grosser wie der ASV Wölfersheim - kommt nicht ohne Ordnung über die Runden.

Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang
mit Ihrer Mitgliedschaft im Angelsportverein Wölfersheim und Umgebung e.V.


1. Allgemeines
Ab dem 25.05.2018 gilt unmittelbar die europäische Datenschutzverordnung (DSGVO). In diesem Zusammenhang sind besondere Informationspflichten zu berücksichtigen (Art. 13, 14 DSGVO). Wir informieren Sie hiermit über die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten. Der Verein erhebt, verarbeitet, nutzt und speichert personenbezogene Daten seiner Mitglieder mittels Datenverarbeitungsanlagen (EDV), sowie teilweise Archivierung in Papierform im Einklang der DSGVO.

2. Verantwortliche Stelle
Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist der Angelsportverein Wölfersheim und Umgebung e.V., Geisenheimer Str. 25, 61200 Wölfersheim, vertreten durch den amtierenden geschäftsführenden Vorstand (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassenverwalter).

3. Zwecke der Datenverarbeitung
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben, insbesondere der Mitgliederverwaltung benötigen und verarbeiten wir im erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten von Ihnen bzw. von vertretungsberechtigten Personen, die für die Begründung und Durchführung einer Mitgliedschaft erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich, vertraglich und/oder satzungsgemäß verpflichtet sind. Ohne die Bereitstellung dieser Daten werden wir die betreffende Mitgliedschaft nicht begründen und durchführen können.
Es handelt sich insbesondere um folgende Daten:
Mitgliederdaten: Mitgliedsnummer, Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummern, Mobilnummern, E-Mail-Adressen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Alter, Bootsplätze, Stellplätze, Fangstatistik, Schwerbehinderungsgrad, Vereinszugehörigkeit, Vorstandsarbeit, Jugend, Fischerprüfung, Arbeitseinsätze, Gästebegleitkarten, Bootserlaubniskarten, Änderungen, Verwarnungen, Sperren, Ausschlussdatenbank
Weitere Angaben zu Jugendlichen:
Schwimmen, Krankheiten, Medikamente, besonders zu beachten, Teilnahme Jugendveranstaltungen, Teilnahme Veranstaltungen.
Kontodaten: Name, Vorname, BLZ, BIC, Bank, Kto.Nr., IBAN, Mandatsdatum.
Eintritt/Austrittsdaten: Eintritts-/Austrittsdatum, Grund Austritt.
Beitragsdaten: Aufnahmegebühr, Beitrag, Gebühren (Bootsplatz-, Stellplatz-, Arbeitseinsatz-, DTA- und Gesamt).
Funktionen: Gewässeraufseher, Vorstandsämter, Berater, usw.
Mitgliederstatus: Vorstandsmitglied, Gewässeraufseher, Ehrenvorstand, Ehrenrat, Ehrenmitglied.
Ehrungen: Jahre - Verein/Verband/Sonstige.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen werden von dem Verein grundsätzlich intern nur erhoben und verarbeitet wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

4. Sonstige Empfänger und Zwecke
Ihre personenbezogenen Daten werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Erforderliche personenbezogene Daten an Empfänger außerhalb des Vereines werden nur weitergegeben soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung von Verträgen erforderlich ist und auch nur dann wenn uns ein Gesetz die Weitergabe erlaubt beziehungsweise vorschreibt oder Sie uns eine Einwilligung erteilt haben.
Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten außerhalb des Vereins können insbesondere sein:
Finanzamt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherungen, Druckdienstleister, Vertragspartner, Verbände.
Innerhalb der Verwaltung erhalten nur diejenigen Stellen Zugriff auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen, satzungsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Pflichten sowie zur Wahrung berechtigter Interessen benötigen und eine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und Beachtung des Datenschutzes (DSGVO) schriftlich zugesichert haben. Benötigt ein Mitglied glaubhaft eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) werden ihm, gegen Kostenübernahme, die erforderlichen Briefumschläge mit Anschrift der betreffenden Mitglieder nur gegen die zusätzliche schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass diese Briefumschläge nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen.
Es werden keine personenbezogene Daten und / oder Fotos von Mitglieder veröffentlicht, auch nicht auf der vereinseigenen Homepage (www.asv-woelfersheim.de), ausgenommen Daten von Funktionären des Vereines auf seiner Homepage, die besonders zugestimmt haben.

5. Dauer der Speicherung und Löschung Ihrer Daten
Die Daten werden solange gespeichert, wie wir sie zur Erfüllung unserer gesetzlichen und satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben einschließlich Aufbewahrungspflichten benötigen. Die Speicherdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beispiele:
Aufbewahrungspflichten Finanzverwaltung 10 Jahre, Fangstatistiken 5 Jahre.

6. Ihre Rechte
Jedes Mitglied hat im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Widerruf oder Sperrung seiner Daten, gemäß den Rechtsgrundlagen der Art. 7 und 15-21 DSGVO, sowie Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).
Soweit die Datenverarbeitung mit Ihrer Einwilligung vorgenommen wurde, können sie Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Allerdings gilt der Widerruf Ihrer Einwilligung nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit. Die bis zum Zeitpunkt Ihres Widerrufs vorgenommene Datenverarbeitung bleibt damit rechtmäßig, das gilt auch für und bei Empfängern bei Datenübermittlung.

7. Fragen oder Beschwerden
Sie haben das Recht sich bei Fragen oder Beschwerden an die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
Diese ist "Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden, Tel. 0611 14080, "

Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen, gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung ist dem Verein nicht gestattet.
Ein Verkauf oder Handel von Daten ist nicht erlaubt und wird keinesfalls vorgenommen.

Angelsportverein Wölfersheim und Umgebung e. V.
Der Vorstand


INHALT

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Zweck
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme
§ 6 Aufnahmegebühr und Beitrag
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
§ 9 Sportfischerpass
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Vorstand
§ 12 Einzelne Ämter
§ 13 Versammlungen
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 15 Kassenführung und Prüfung
§ 16 Rücktritt des Vorstandes
§ 17 Vereinsgewässer und ihre Benutzung
§ 18 Jugendordnung
§ 19 Geschäftsordnung
§ 20 Ehrenrat
§ 21 Haftungsausschluss
§ 22 Auflösung
§ 23 Inkrafttreten
 

§ 1 Name und Sitz

Der am 17. Juli 1947 gegründete Verein führt den Namen
„Angelsportverein Wölfersheim und Umgebung e.V.".
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Hessen eingetragen.
Sitz des Vereins: Wölfersheim, Gerichtsstand: Friedberg/Hessen.
 

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nur satzungsmäßig vorgesehene Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck

Der Verein bezweckt:
  1. Allen Vereinsmitgliedern zum Zwecke der körperlichen Erholung und der Erhaltung der Gesundheit Gelegenheit zum Angeln zu bieten.
  2. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern durch Schutz- und Besatzmaßnahmen.
  3. Die Erhaltung und den Ausbau der Vereinsgewässer im Sinne des Natur- und Umweltschutzes sowie die Schaffung neuer Angelmöglichkeiten.
  4. Gemeinschaftssinn zu pflegen und die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen.
  5. Unterrichtung der Öffentlichkeit im Sinne der vorgenannten Zielsetzung.
  6. Die Förderung der Jugendarbeit des Vereins.
  7. Förderung des Natur- und Umweltschutzes.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
 

§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme

  1. Die Mitgliedschaft kann von jeder Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat beantragt werden. Mitglied kann nur werden, wer nach Charakter, Leumund und Kenntnissen Gewähr für ein satzungsgemäßes Verhalten bietet. Für eine aktive Mitgliedschaft ist der Nachweis einer Sportfischerprüfung nötig.
  2. Mitglieder können entweder aktive oder passive Mitglieder sein. Eine einmalige Wandlung von der aktiven- in die passive Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Passive Mitglieder erhalten keinen Angelerlaubnisschein.
  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliedschaft in einem oder mehreren Angelvereinen ist zu offenbaren. Solange Bewerber noch keinem Angelverein angehören, ist ihrer Bewerbung gegenüber anderen Bewerbern, die bereits Mitglied in einem Angelverein sind, der Vorzug zu geben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Personen, die sich um die Förderung des Vereins und die Angelfischerei besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung der Finanzbehörde eine Aufnahmesperre beschließen, wenn eine Erweiterung der Zahl der Mitglieder den Vereinszweck gefährdet.
  6. Der Verein unterhält eine eigene Jugendgruppe. Eine Aufnahme in sie ist zwischen dem 10. bis 18. Lebensjahr möglich. Der Antrag auf Zugehörigkeit in der Vereins-jugendgruppe ist durch einen Erziehungsberechtigten beim Jugendgruppenleiter zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Jugendgruppenleiters über den Aufnahmeantrag.
  7. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV für den Verein unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem BDSG gespeichert werden.

§ 6 Aufnahmegebühr und Beitrag

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für aktive Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in die Geschäftsordnung übernommen.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für die passive Mitgliedschaft, sowie Bootsplatz-, Stellplatz- und Gastkartengebühren werden vom Vorstand festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist am 2. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig und wird im Abbuchungsverfahren eingezogen. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beitrag kostenfrei und rechtzeitig abgebucht werden kann.
Anfallende Bankgebühren trägt das Mitglied.
In besonderen Härtefällen, die von den davon betroffenen Mitgliedern schriftlich zu begründen sind, kann der Vorstand Zahlungsfrist oder Befreiung vom Jahresbeitrag gewähren. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Verein. Ihnen stehen die Einrichtungen des Vereins nach Möglichkeit zur Verfügung. Insbesondere ist ihnendas Angeln bei Tag und Nacht erlaubt.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht einzusehen.
  3. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, Kontrollen an den Vereinsgewässern durchzuführen.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich gegenseitig zu achten, Kameradschaft zu üben, sich umweltbewusst zu verhalten sowie Satzung und Gewässerordnung einzuhalten.
  5. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Fangstatistik bis spätestens zum 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres, auch bei Fehlanzeige, ausgefüllt zurückzusenden. Einen neuen, gültigen Fangerlaubnisschein erhält das aktive Mitglied nur, wenn die Fangstatistik zurückgesendet und der Jahresbeitrag gem. § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 3.1 abgebucht oder beglichen wurde.
  6. Die Mitglieder dürfen kein Pacht- oder Kaufangebot unmittelbar oder mittelbar auf ein Gewässer abgeben, das der Verein bisher gepachtet hatte. Insbesondere ist es nicht zulässig, dass sie als Mitbewerber auftreten, es sei denn, sie sind Pachtvorgänger gewesen.
  7. Satzungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes binden nach Bekanntgabe jedes Mitglied. Als Bekanntgabe reicht der Aushang im Vereinsheim.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    Austritt
    Tod
    Ausschluss
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand vorzunehmen. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Hierbei muss die Austrittserklärung bis spätestens 30. September eines Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt, wenn
    3.1 der Bankeinzug des Mitgliedsbeitrages und / oder anderer Beiträge aus Verschulden des Mitgliedes nicht möglich ist und die Beiträge trotz Mahnung nicht bis spätestens 15. Februar des Beitragsjahres beim Verein eingegangen sind oder der Beitrag dreimal innerhalb von 5 Jahren, aus Verschulden des Mitgliedes, nicht abgebucht werden konnte.
    3.2 es eine Handlung begeht, die geeignet ist, den Verein in seinem Ansehen erheblich zu schädigen,
    3.3 es sich eines grob unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,
    3.4 es sich eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse der Vereinsorgane schuldig macht; das gilt gleichermaßen bei Zuwiderhandlungen gegen die eigene Gewässerordnung oder wenn Ordnungsmaßnahmen des Vorstandes nicht befolgt werden.
    3.5 Wird ein Mitglied nach § 8 Abs. 3.1 bis 3.4 ausgeschlossen, hat ein Einspruch durch das betroffene Mitglied keine aufschiebende Wirkung. Nur die nächste ordentliche Jahreshauptversammlung kann, auf schriftlichen Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes, den Ausschluss aufheben oder bestätigen.
  4. Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Mitglied des Vereins unter Angabe der Gründe schriftlich an den Vorstand stellen.
  5. Über den Ausschluss auf Antrag eines Mitgliedes verfügt der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes und des Ehrenrates durch Zustellung eines eingeschriebenen schriftlichen Bescheides. Wird ein Antrag auf Ausschluss abgelehnt, hat der Vorstand dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Im Ausschlussbescheid oder Ablehnungsbescheid sind die Gründe aufzuführen und die Einspruchsmöglichkeit anzugeben. Gegen den Ausschlussbescheid oder Ablehnungsbescheid ist der Einspruch zulässig, der innerhalb vier Wochen nach Zustellung mit eingehender Begründung an den Vorstand durch Einschreiben einzureichen ist. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
  6. Der Auszuschließende, der durch Ordnungsmaßnahmen Betroffene und das verletzte Mitglied, dessen Antrag abgelehnt wurde, können mit der Einlegung des Einspruchs den Ehrenrat anrufen.
  7. Über den Einspruch entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung, in der der Einspruchsführer seine Interessen durch persönliche Teilnahme vertreten kann. Die gleichen Rechte hat das antragsberechtigte Mitglied.
  8. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Austritts oder des Ausschlusses nachzukommen. Mit ihrem Ausscheiden oder Ausschluss gehen alle Mitgliedsrechte, insbesondere jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins verloren.
  9. Ausgeschlossene Mitglieder verwirken das Recht auf jegliche Fischereierlaubnis an den Vereinsgewässern. Der erneute Beitritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist erst nach 3 Jahren möglich.

§ 9 Sportfischerpass

  1. Allen aktiven Vereinsmitgliedern wird der „Sportfischerpass" des Verbandes ausgehändigt, dem der Verein angehört.
  2. Der Sportfischerpass bleibt Eigentum des Verbandes und ist mit dem Ausscheiden des Inhabers oder des Vereins aus dem Verband, zurückzugeben.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
 

§ 11 Vorstand

  1. Vertretungsberechtigter Vorstand
    Der Vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenverwalter und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Der Kassenverwalter und der Schriftführer sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Erweiterter Vorstand
    Der erweiterte Vorstand besteht aus
    • dem vertretungsberechtigten Vorstand
    • dem Jugendgruppenleiter und dem Stellvertreter
    • dem Sportwart
    • dem Gewässerwart
    • dem Pressewart
    • dem Materialwart
    • den 4 Beisitzern
    • den Ehrenvorstandsmitgliedern (als nicht stimmberechtigt) und dem Vertreter des Verpächters (als nicht stimmberechtigt).
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählt, soweit sie nicht Ehrenvorstandsmitglieder, Verpächter oder Vertreter des Verpächters sind. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Versammlung werden die Kandidaten für die einzelnen Ämter bekannt gegeben. Die Wahl beginnt, wenn es auf Nachfragen keine weiteren Vorschläge aus der Versammlung gibt. Ämter auf die sich mehrere Kandidaten bewerben, sind immer durch Einzelabstimmung zu wählen.
    Ämter für die jeweils nur ein Kandidat zu Verfügung steht, können zusammengefasst und im Block gewählt werden. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen.
    Bei mehreren Bewerbern für ein Amt ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der Stimmen erhalten hat. Bei der Wahl des Jugendgruppenleiters und seines Stellvertreters ist der Jugendgruppe ein Vorschlagsrecht zu gestatten. Der Verpächter entsendet seinen Vertreter. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder dauert jeweils bis zur vierten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Wahlzeit kann dabei über- oder unterschritten werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist es dauernd oder voraussichtlich für längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Vorstand eine Ersatzperson tätig werden lassen, die der Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach Maßgabe dieser Satzung oder zwingender Gesetzesvorschriften der Mitgliederversammlung vorbehalten oder übertragen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden. Das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder ist nicht übertragbar.
    Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die in Ausübung ihres Amtes entstehen, sind ihnen zu vergüten, Höhe und Umfang regelt die Geschäftsordnung. Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder werden nach den jeweils geltenden Reisekostensätzen des Landesverbandes abgegolten, dem der Verein angehört.
  6. Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung können den durch Arbeit besonders belasteten Vorstandsmitgliedern Aufwandsentschädigungen daneben gewährt werden, Höhe und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
  7. Bei allen Zahlungen sind die Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit zu beachten

§ 12 Einzelne Ämter

  1. 1. Vorsitzender
    Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Vertreter, beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein. Er führt den Vorsitz und hat dafür zu sorgen, dass die Vorstands- und die Versammlungsbeschlüsse ausgeführt und eingehalten werden.
    Er wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
  2. Schriftführer
    Über alle Sitzungen und Versammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen und zu unterzeichnen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen; das Protokoll der Vorstandssitzung ist in der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zu bringen. Er erledigt außerdem den Schriftwechsel des Vereins, soweit dieser nicht den 1. Vorsitzenden, die Jugendgruppe oder Kassenangelegenheiten betrifft.
  3. Kassenverwalter
    Der Kassenverwalter verwaltet die Kasse. Er darf Geldauszahlungen und Geldabhebungen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden leisten bzw. tätigen und hat den Eingang der Jahresbeiträge zu überwachen. Er erledigt den die Kassenverwaltung betreffenden Schriftverkehr und ist verpflichtet, jederzeit dem Vorstand und den Kassenprüfern Einsicht in die Kasse und die Kassenbücher zu gewähren.
  4. Weitere Vorstandsmitglieder
    Die übrigen Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der in der Satzung vorgegebenen Zwecke und nach Maßgabe der jeweiligen Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse aus.

§ 13 Versammlungen

  1. Alle Versammlungen werden nach Bedarf vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Vertreter, einberufen. Vorstandssitzungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Vertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mit mindestens zweiwöchiger Ladungsfrist einberufen.
  3. Zur 1. Mitgliederversammlung ist spätestens 12 Wochen nach Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres einzuladen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannte Anschrift erfolgt ist und dem Vorstand bis zum 10. März eines jeden Jahres keine schriftliche Mitteilung vorliegt, dass eine Einladung nicht zugestellt wurde.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung verlangen, wobei der Grund anzugeben ist. Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen entsprochen, so können die Antragsteller selbst die Versammlung unter Mitteilung des Sachverhaltes einberufen.
  5. Anträge der Mitglieder zu den Versammlungen sind spätestens bis 15.02. des Versammlungsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Rechtzeitig eingegangene Mitgliederanträge sind in der Tagesordnung bekannt zu geben. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur in die Tagesordnung der ordentlichen JHV des nächsten Jahres aufgenommen werden. Dringende Anträge der Mitglieder können durch Beschluss der Versammlung nur in die Tagesordnung aufgenommen werden wenn es unaufschiebbare Gründe gibt und 2/3 der anwesenden Mitglieder der Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung zustimmen. Sie sollen schriftlich begründet werden, um dem Vorstand eine Stellungnahme gegenüber den Mitgliedern zu ermöglichen.
  6. Abstimmung
    Jedes aktive Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Tagesordnungspunkte müssen zur wirksamen Beschlussfassung in der Tagesordnung ausreichend und hinreichend bestimmt sein. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
    Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der Jahreshauptversammlung. Die Beschlüsse der Versammlung sind für Vorstand und Vereinsmitglieder bindend. Soweit eine ausschließliche Zuständigkeit des Vorstandes besteht, können Beschlüsse der Mitgliederversammlung nur empfehlenden Charakter haben.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über folgende Gegenstände:
  1. Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer,
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Aussprache darüber,
  3. Entlastung des erweiterten Vorstandes, wobei auch nur einzelne Vorstandsmitglieder und/oder einzelne Geschäftsbereiche entlastet werden können,
  4. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive Mitglieder,
  5. Satzungsänderungen, Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern, wegen besonderen Verdiensten,
  7. Entscheidung über den Einspruch von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes,
  8. Abwahl des erweiterten Vorstandes trotz Entlastung,
  9. Auflösung des Vereins.

§ 15 Kassenführung und Prüfung

  1. Für die ordnungsgemäße Kassenführung und Rechnungslegung ist der Kassenverwalter, unter Anwendung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, verantwortlich.
  2. Die Rechnungsprüfung ist durch einen ordnungsgemäß zugelassenen Steuerberater, nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, vorzunehmen. Dem Steuerberater ist das gesamte der Kassenführung zugeordnete Buch- und Aktenmaterial vorzulegen und dazu jede verlangte Auskunft zu erteilen. Der Prüfungsbericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Eine Mindestanforderung der Vereinbarung zwischen Verein und Steuerberater regelt die Geschäftsordnung.
  3. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt und haben der Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse Bericht zu erstatten.

§ 16 Rücktritt des Vorstandes

Wenn dem erweiterten Vorstand Entlastung durch die Mitgliederversammlung versagt wird, muss er zurücktreten. Er setzt die Geschäftsführung, ausgenommen Grundstücks- und Finanzgeschäfte, jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch fort.
Wird einzelnen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes die Entlastung versagt, müssen diese zurücktreten.
Die verbleibenden Vorstandsmitglieder oder die Mitgliederversammlung müssen Ersatzpersonen benennen, die sofort gewählt werden. Die Amtszeit der so gewählten Vorstandsmitglieder dauert längstens bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl.
Treten Mitglieder des erweiterten Vorstandes zurück, kann der Vorstand Ersatz berufen, der der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf.
 

§ 17 Vereinsgewässer und ihre Benutzung

  1. Vereinsgewässer sind
    a) vom Verein gepachtete oder erworbene,
    b) von Vereinsmitgliedern im Auftrag des Vereins gepachtete,
    c) von Vereinsmitgliedern freiwillig dazu erklärte Fischgewässer.
  2. Die Benutzung der Vereinsgewässer ist aus den Fangerlaubniskarten ersichtlich. Änderungen werden gesondert bekannt gegeben.
  3. Der Vorstand ist befugt
    a) Gastkarten an Gastfischer auszugeben,
    b) Verkaufsstellen für Gastkarten zu bestimmen.
  4. Gastfischer, die Fischfrevel begehen, die Gewässerordnung missachten, sich grob unsportlich verhalten, Mitglieder sowie Gastfischer erheblich belästigen oder von denen eine rechtskräftige Bestrafung wegen Fischereivergehen bekannt wird, dürfen ab diesem Zeitpunkt keine Gastkarte mehr erhalten. Im Besitz befindliche Gastkarten sind sofort einzuziehen. Sämtliche Ausgabestellen von Gastkarten sind hiervon zu unterrichten.
  5. Es gilt die vom Vorstand erlassene Gewässerordnung. Satzungsgemäße Rechte der Mitglieder können durch die Gewässerordnung nur eingeschränkt werden, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften dies zwingend erforderlich machen.

§ 18 Jugendordnung

  1. Die Vereinsjugend wird von dem Jugendgruppenleiter geführt.
  2. Der Jugendgruppenleiter ist vom Vorstand und der Mitgliederversammlung in wichtigen Jugendangelegenheiten zu hören.
  3. Als Jugendliche gelten Personen vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  4. Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu schulen und in jugendpflegerischem Sinne zu betreuen. Die Jugend des Vereins bekennt sich zur olympischen Idee. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität ist bei der Jugendarbeit zu wahren.
  5. Der Jugendliche hat die Pflicht, im Kalenderjahr an mindestens 5 Jugendveranstaltungen teilzunehmen.
    Die unentschuldigte Nichtteilnahme zieht eine Verwarnung und Angelsperre nach sich.
    Die Dauer der Angelsperre entscheidet der Jugendleiter nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand.
    Kommt der Jugendliche dieser Verpflichtung zum wiederholten Male nicht nach, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.

§ 19 Geschäftsordnung und Mitgliederbeschlüsse

  1. Neben der Satzung beschließt der Verein eine Geschäftsordnung.
    Beschluss und Änderungen der Geschäftsordnung sind nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
    Die Geschäftsordnung oder deren Änderung sind nicht Bestandteil der Satzung.
    Ihr Beschluss oder Änderung stellt keine Satzungsänderung dar und bedarf nicht der Eintragung ins Registergericht.
  2. Mitgliederbeschlüsse die nicht der sofortigen Eintragung, bzw. einer sofortigen Satzungsänderung bedürfen, werden gesammelt und sind bei einer später notwendig werdenden Satzungsänderung einzuarbeiten, sofern noch Notwendigkeit besteht.
    Nach Möglichkeit sind Mitgliederbeschlüsse in die Geschäftsordnung zu beschließen, um Satzungsänderungen zu vermeiden.

§ 20 Ehrenrat

  1. Jeweils mit der Wahl eines neuen Vorstandes ist von der Mitgliederversammlung ein aus 5 Mitgliedern bestehender Ehrenrat zu wählen. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht zu gleicher Zeit dem Vorstand angehören.
  2. Die 5 Mitglieder des Ehrenrates wählen mit einfacher Mehrheit ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  3. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
    a) Ruft ein Mitglied den Ehrenrat gemäß § 8 Ziffer 6 an, so klärt der Ehrenrat unverzüglich den Sachverhalt durch Erhebung der innerhalb der Einspruchsfrist angegebenen Beweise. Die als Zeugen benannten Vereinsmitglieder haben der Vorladung des Ehrenrates Folge zu leisten. Der Vorsitzende des Ehrenrates trägt der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung den ermittelten Sachverhalt vor.
    Der Ehrenrat ist berechtigt, der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zu unterbreiten.
    b) In allen Streitigkeiten innerhalb des Vereins ist mit Zustimmung der Beteiligten eine gütliche Regelung zu versuchen.
    c) Der Ehrenrat hat ein Anhörungsrecht gegenüber dem Vorstand, um in Streitigkeiten zwischen Vorstand und Vereinsmitgliedern vermitteln zu können.
  4. Der Ehrenrat, der sich seine Geschäftsordnung selbst gibt, kann die unter Ziffer 3a bis 3 c genannten Handlungen vornehmen, wenn mindestens ein Ehrenratmitglied außer dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter anwesend ist.
  5. In Verhandlungen, die den Beteiligten und dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen sind, haben diese Anspruch auf rechtliches Gehör.
  6. Mitglieder des Ehrenrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Höhe und Umfang bestimmt die Geschäftsordnung des Vereines.

§ 21 Haftungsausschlüsse

  1. Das Beteiligen an den Veranstaltungen des Vereins und das Benutzen der Anlagen und Geräte desselben erfolgt auf ausschließliche Gefahr jedes einzelnen Mitgliedes.
  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
    Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich das vorhandene Vereinsvermögen.
  3. Der Verein stellt seine Vorstandsmitglieder und ehrenamtlichen Erfüllungsgehilfen von allen eventuellen Schadenersatzansprüchen auch gegenüber Dritten frei. Die Haftung für vorsätzliches Handeln wird hiervon nicht berührt.

§ 22 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung muss einberufen werden, wenn Mitglieder dies mit einer 3/4-Mehrheit verlangen.
  3. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins verbleibende Vermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung erlangt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.03.2008 im Innenverhältnis ihre Gültigkeit und ersetzt alle bisherigen Satzungen und Mitgliederbeschlüsse.
Sie tritt mit Datum der Eintragung in das Registergericht in Kraft.

Geschäftsordnung des ASV Wölfersheim und Umgebung e.V.


§ 1 Geltungsbereich, Zweck und Beschlussfassung
  1. Die Geschäftsordnung gilt für alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit diese keine Satzungsänderung darstellen, bzw. erfordern. Im Recht steht die Satzung vor der Geschäftsordnung.
  2. Die Geschäftsordnung soll gewährleisten, dass Mitgliederbeschlüsse flexibel umzusetzen sind, ohne eine Satzungsänderung vornehmen zu müssen.
  3. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung und binden nach Bekanntgabe jedes Mitglied. Als Bekanntgabe reicht ein aktueller Aushang im Vereinsheim. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, eine Änderung der Geschäftsordnung stellt keine Satzungsänderung dar und bedarf nicht der Eintragung ins Registergericht.
§ 2 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge für aktive Mitgliedschaft ab 2009
Aufnahmegebühren
  • Senioren 250,00 €
  • Jugendliche 50,00 €
  • Schwerbehinderte zu 100% 0,00 €
Mitgliedsbeitrag
  • Senioren 90,00 €
  • Angehörige Eón 70,00 €
  • Jugend 40,00 €
  • Schwerbehinderte zu 100% 0,00 €
  • Ehrenmitglieder 0,00 €
§ 3 Auslagen, Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten
Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen der allgemeinen Abgabenordnung und Reisekostensätze des Verbandes, dem der Verein angehört. Unbeachtet diesen Vorschriften gelten vereinsinterne Höchstgrenzen für nachstehend aufgeführte
Kostenerstattungen.
  • Fahrtkosten der Vorstandsmitglieder für Fahrten zu Arbeitstreffen im Büro und Vorstandssitzungen sind auf 30 km pro Fahrt beschränkt. Eine Fahrt beinhaltet die Hin- und Rückfahrt.
  • Fahrtkosten und Auslagen für Ehrenratsmitglieder sind beschränkt auf Fahrtkosten von und zu Ehrenratssitzungen und Fahrten zu Einladungen durch den Vorstand, bis 250 km pro Person und Jahr. Telefon-, Fax- und Portokosten, sowie Kosten für Schreibauslagen wie Briefpapier und Kuverts, bis 25,00 € pro Person und Jahr, für den Ehrenratsvorsitzenden 50,00 € im Jahr.
  • Fahrtkosten für Gewässerkontrollen sind jährlich pro Gewässeraufseher auf 350 km beschränkt. Besonders belasteten Gewässeraufseher kann der Vorstand im Einzelfall bis zu 500 km jährlich erstatten.
In allen Fällen sind die Kosten nachzuweisen und werden nur auf formgerechten Anträgen erstattet. Anträge für jährliche Kosten sind bis spätestens 15.12. des Geschäftsjahres einzureichen, Anträge für monatliche Kosten zu jeder Vorstandssitzung, sonstige Anträge auf Kostenerstattung nach ihrer Entstehung.

§ 4 Beschlüsse die ausschließlich einer Mitgliederversammlung vorbehalten sind
  • Alle Beschlussfassungen die bereits durch die Satzung geregelt sind.
  • Erhebungen von Umlagen und Verpflichtung zu Arbeitsdiensten, Beschluss durch 3/4 Mehrheit.
  • Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe des Vereines, Beschluss durch 3/4 Mehrheit.
  • Verbandswechsel, Beschluss durch 2/3 Mehrheit.
§ 5 Ausgaben und Investitionen
  • Ausgaben die dem Verein fremd sind dürfen nur getätigt werden, wenn unter Beteiligung aller Vorstandsmitglieder der Vorstand dies mit absoluter Mehrheit beschließt und ausreichende Deckungsmittel zur Verfügung stehen.
  • Ausgaben. wie z.B. Fischbesatz, Pachtzahlungen, Versicherungen, Beiträge, Gebühren und andere regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind Ausgaben die dem Verein nicht fremd sind und unterliegen nicht der vorstehenden Beschränkung.
  • Ausgaben deren Einzelsumme 500,00 € überschreiten sind durch Vorstandbeschluss mit 2/3 Mehrheit zu genehmigen. In dringenden Fällen kann eine solche Ausgabe auch nachträglich, gemäß vorstehenden Bedingungen, genehmigt werden.
  • Für Ausgaben und / oder Investitionen deren Einzelbetrag 1.000,00 € überschreiten, müssen mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden. Das Gleiche gilt für Löhne oder Dienstleistungsverträge deren Jahressumme 2.000,00 € überschreiten.
  • Über Vermögensgegenstände des Vereines ist eine lückenlose Inventarliste zu führen, die auch mind. einmal jährlich Gegenstand der Kassenprüfung sein muss. Für Vermögensgegenstände die ausgesondert werden sollen, müssen alle Mitglieder die Möglichkeit haben ein Kaufangebot abzugeben. Für die Umsetzung ist der Vorstand verantwortlich.
§ 6 Ehrungen
  • Für 15 Jahre Vereinsmitgliedschaft das Vereinabzeichen in Bronze
  • Für 25 Jahre Vereinsmitgliedschaft das Vereinsabzeichen in Silber
  • Für 40 Jahre Vereinsmitgliedschaft das Vereinsabzeichen in Gold plus Urkunde
  • Für 50 Jahre Vereinszugehörigkeit beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft plus Urkunde
  • Für besondere Verdienste beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft plus Urkunde
§ 7 Mindestanforderung der Vereinbarung zwischen Verein und Steuerberater
Die Mindestanforderung der Vereinbarung zwischen Verein und Steuerberater soll sicherstellen, dass der Steuerberater neben seinen üblichen Aufgaben eine Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand ausübt, sowie eine Kassenprüfung mit abschließendem Bericht vornimmt und die Prüfung sich nicht nur auf Stichproben beschränkt. Um dies zu gewährleisten muss die Vereinbarung mindestens die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

Buchführung
  • Kontieren und Verbuchen der vorbereiteten Belege inklusive Umsatzsteuervoranmeldungen und Anlagenbuchhaltung, sowie BWA falls der Verein bilanziert.
  • Kontrolle der satzungsgemäßen Anforderungen an Auszahlungen insbesondere der Genehmigung durch den 1. Vorsitzenden (oder dessen gesetzliche Vertreter) und des Verwendungszwecks. Auf eventuell gemeinnützigkeitsschädliche Sachverhalte oder nicht Satzungsgemäße Auszahlungen ist der Vorstand, die Kassenprüfer und der Ehrenrat hinzuweisen.
  • Verbuchen der Beträge auf die Sparten wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb anhand von Vorgaben vom Vorstand. Auf Vorgabenfehler ist hinzuweisen.
  • Aufsplittung und schriftlicher Bericht zur jährlichen Rücklagenbildung aus den Gewinnen, konform zur Satzung und AO.
  • Abstimmung der Mitgliedsbeiträge nach Kategorien anhand einer Sollvorgabe des ASV. Die Kontrolle der Mitgliedsbeiträge inklusive Retouren und zu belastender Bankgebühren wird vom ASV vorgenommen.
  • Erstellen einer Liste über Retouren und zu belastender Bankgebühren im ersten Quartal aus Kontoauszügen; soweit möglich inklusive Mitgliedsnamen und Summen.
  • Mitteilung an die Kassenprüfer und den Ehrenrat, wenn vom Steuerberater an den Vorstand gerichtete Beanstandungen oder Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten durch den Vorstand beseitigt werden. Die Frist beginnt mit Absendung an den Vorstand. Rechnungen müssen zweifelsfrei den Grund der Ausgabe erkennen lassen, es genügt nicht, lediglich eine Sparten- oder Kontozuordnung vorzunehmen.
Jahresabschluss mit Plausibilitätsbeurteilung
  • Erstellen eines Jahresabschlusses mit Gewinn- und Verlustrechnung, falls der Verein bilanziert, inklusive Bilanz und Durchführung einer Differenzanalyse mit Meldung an den Vorstand, Kassenprüfer und Ehrenrat, falls eine Differenz mehr als 20 Prozent oder 2.500 € ausmacht. Gründe für solche Differenzen sind im Kassenbericht der jährlichen Hauptversammlung zu erklären.
  • Falls der Verein bilanziert, erstellen einer jährlichen Cashflow Rechnung Überleitung des Geldbestandes am Anfang der Periode zum Bestand am 31.12. des Jahres
Auslage für Hauptversammlung
  • Erstellen einer Auslage für die jährliche Hauptversammlung, in der die finanzielle Situation des ASV leicht verständlich dargestellt wird, inklusive Differenzanalyse, Anfangsgeldbestand, plus/minus Überschuss und Schlussgeldbestand, stimmig mit der Plausibilitätsprüfung. Die Auslage muss in ihrer Form jährlich gleichlautend sein, damit sie zu den Vorjahren vergleichbar bleibt. Als Vorgabe soll die Auslage des Geschäftsjahres 2011 dienen, vorausgesetzt, sie beinhaltet bereits die Differenzanalyse.
Verantwortlichkeit
Der Steuerberater sichert seinem Mandanten aufgrund der erteilen Vollmacht folgendes zu:
  • Der Steuerberater übernimmt in vollem Umfang und in voller Verantwortlichkeit unter Wahrung aller Fristen, die rechtzeitige Abgabe aller steuerrelevanten Erklärungen gegenüber dem Finanzamt oder sonstigen Stellen.
  • Schriftverkehr der zwischen dem Finanzamt und dem Bevollmächtigtem über den Mandanten geführt wird, wird vom Auftragnehmer als Kopie dem Auftraggeber unverzüglich weitergeleitet.
§ 8 In Kraft treten
  • Die Geschäftsordnung tritt durch den Mitgliederbeschluss der JHV am 25.03.2013 in der vorstehenden Fassung in Kraft.
  • Für die Richtigkeit der Wiedergabe, auch bei zukünftigen Änderungen, unterzeichnen der amtierende

Wölfersheim, den 25. März 2013

Angelsportverein Wölfersheim und Umgebung e. V.
Der Vorstand

GEWÄSSERORDNUNG 2024 des ASV Wölfersheim
" gültig bis auf Widerruf "

Das Mitglied verpflichtet sich zur genauen Beachtung der für die Ausübung der Fischerei maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen, Vollzugsvorschriften, Gewässerordnung und Sonderregelungen.
Insbesondere gelten folgende gesetzliche Bestimmungen:
Hessisches Fischereigesetz (HFischG), Verordnung über die gute fachliche Praxis
in der Fischerei und den Schutz der Fische, Tierschutzgesetz (TierSchG),
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und hessisches Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG),
Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) u. Fauna Flora Habitat Richtlinie (FFH)
in der jeweils gültigen Fassung.

Kontrolle und Ausweise:
Jedes Mitglied des ASV Wölfersheim ist zur einfachen Kontrolle berechtigt.
Jeder bestellte Fischereiaufseher ist zur erweiterten Kontrolle berechtigt.
Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist zwingend Folge zu leisten.

Mitzuführen sind:
Gültiger Jahresfischereischein (Jugend 10 - 16 Jahre Bescheinigung über die Zahlung der Fischereiabgabe), Mitgliedsausweis, Gewässerordnung, Fangstatistik, Maßband, Waage, Kugelschreiber. Gültige Bootserlaubniskarte beim Nutzen eines Futterbootes und beim Fischen mit Boot in den erlaubten Bereichen oder
die Mitglieder App mit Maßband u. hinterlegtem gültigen Jahresfischereischein,
bei Jugend 10 - 16 Jahre die Bescheinigung über die Zahlung der Fischereiabgabe.
Alle Papiere sind auf Verlangen den bestellten Gewässeraufseher auszuhändigen oder die Mitglieder App zum Scannen vorzuzeigen.

Fangbeschränkung Stück je Fischart
(Zander, Hecht, Aal, Barsch, Waller, Karpfen, Schleie, Rotfeder):

Je 3 pro Woche / 6 pro Monat / 15 pro Jahr

Forellen:
9 pro Woche / 18 pro Monat / 30 pro Jahr.

Gesamtfang jedoch nicht mehr
als 5 kg pro Woche, 15 kg pro Monat, 25 kg pro Jahr.
Einzelexemplare ausgenommen.

Zum Gesamtfang zählen auch Rotaugen und Brassen
die ab einer Größe (Rotaugen 20cm, Brassen 35cm) einzeln mit Länge und Gewicht einzutragen sind.

Sonstige Weißfische die gesetzlich keine Schonzeit oder Mindestmaß haben,
sowie Rotaugen (kleiner 20cm) und Brassen (kleiner 35cm) brauchen nicht eingetragen zu werden.

Gefangene Fische sind sofort nach Entnahme in die Fangstatistik einzutragen

SONDERREGELUNGEN FÜR:
Die Benutzung von Booten, Futterbooten, Distanzfischen und Fließgewässer
Das Angeln vom Boot ist nur für Mitglieder des ASV Wölfersheim mit gültiger Bootserlaubniskarte und nur am Tgb. Inheiden / Trais-Horloff und Tgb. Wölfersheim gestattet.
Eine Bootserlaubniskarte ist auch für das Nutzen von Futterbooten vorgeschrieben.
Jugendliche dürfen nur in Begleitung Erwachsener Mitglieder nach vorstehenden Regelungen vom Boot fischen.
Das Tragen einer Schwimmweste ist Pflicht und gilt für alle Bootsangler.
Schongebiete dürfen nicht befischt und befahren werden, das gilt auch für Futterboote.
Die Benutzung von Bootsmotoren jeder Art auch von Elektromotoren (ausgenommen Futterboote mit Elektromotor) ist an allen Gewässern untersagt. Schleppen ist erlaubt.

Für den Tagebau See Inheiden / Trais Horloff gilt:
Auf Badegäste ist besondere Rücksicht zu nehmen, sie haben stets Vorrang, nötigenfalls ist das Fischen einzustellen.

Untersagt sind, die Uferzonen mit dem Boot im Abstand von weniger als 20 Meter zu befahren oder dort zu ankern, genauso wie das Befahren der südwestlichen Buchten, darin zu ankern oder zu fischen.
Erlaubt ist, das Fischen vom Boot, Kajak oder Bellyboot außerhalb der 20 Meter Zonen, das Schleppen, das Fischen in die Uferzonen hinein, jedoch nur unter Einhaltung des Mindestabstandes von 20 Metern zu den Ufern.

Distanzfischen:
Ist, außer in Inheiden / Trais Horloff, an allen Gewässern des ASV Wölfersheim unter nachstehenden Bedingungen gestattet. 
Beim Befahren der Gewässer mit Booten (auch Futterbooten) darf kein anderer Angler behindert werden und kein anderer Angelplatz blockiert werden, wenn dieser bereits besetzt ist oder bezogen werden soll. Durch Abspannen dürfen keine anderen Angelmöglichkeiten eingeschränkt werden. Abspannen am Ufer entlang ist nur dort erlaubt wo keine weiteren Angelmöglichkeiten bestehen. Im Zweifelsfall hat der Distanzfischer die Abspannung zu entfernen. Er kann entweder normal weiter Fischen oder hat den Platz zu räumen. 
Beim Distanzfischen ist die Schnur abzusenken und eine Boje in den Farben gelb oder orange in der Größe von mindestens 10 x 12 cm oder eine entsprechende Stab-Boje gut sichtbar zu setzen. Andere Markierungen sind nicht zulässig.
Alle Hilfsmittel sind nach Beendigung des Angelns unbedingt wieder zu entfernen.
Es ist besondere Rücksicht auf andere Nutzer, Vögel und Tiere am Wasser zu nehmen.

Im Bereich unserer Gewässerstrecke durchfließt die Wetter die Naturschutzgebiete Breitwiesen und Salzwiesen.
Der Mühlbach darf generell von ASV - Mitgliedern nicht befischt werden. Von der Gemarkungsgrenze Oppershofen (Schild Nr. 1), bis ca. Höhe Steinfurther Hauptstr. 114 (Schild Nr. 2), darf nur auf der rechten Uferseite in Fließrichtung, vom 16. Juni bis Ende Februar gefischt werden. Von der Steinbrücke nach dem Sportplatz in Richtung Wisselsheim (Schild Nr. 3 bis Schild Nr.4) darf nur auf der linken Uferseite in Fließrichtung gefischt werden. Bei Unsicherheiten unbedingt erst beim Vorstand nachfragen.
Es ist verboten, die Naturschutzgebiete außerhalb der Wege zu befahren oder zu betreten.

Nicht gestattet sind insbesondere:
  • Fischen mit mehr als zwei Handangeln, mit Mehrfachhaken auf Friedfische, Eisfischen,
  • Fischen während freiwilligen Arbeitseinsätzen, Fischen bei einer gesetzten roten Boje,
  • Aufgestellter Wetterschutz und / oder Angelutensilien während den Arbeitseinsätzen müssen auf Anordnung von Vorstandsmitgliedern und / oder Gewässerkontrolleuren abgebaut werden.
  • Fischen auf Hecht u. Zander vom 1. Feb. bis 15. April,   
  • Fischen mit Köderfischen oder Teilen davon sowie mit Kunstködern jeglicher Art vom 1. Feb. bis 15. April,
  • Anlanden von Fischen ohne Kescher (ausgenommen Köderfische bis 20cm),
  • nicht vorschriftsmäßige Setzkescher zu benutzen, Fische aus Setzkescher zurückzusetzen,
  • ausgelegte Angeln unbeaufsichtigt zu lassen, Füttern bei einer gesetzten gelben Boje,
  • Füttern ohne zu angeln oder mehr als 1 Kg Futter pro Tag zu füttern, 
  • Ufer und Gewässer ohne Erlaubnis zu verändern, mit Müll, Unrat oder Fäkalien zu  verunreinigen (bei fehlenden Toiletten sind eigene Behältnisse dafür mitzubringen, zu benutzen und Zuhause zu entsorgen),
  • Befahren der Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist, Befahren der Uferflächen mit Kraftfahrzeugen außerhalb genehmigter Wege,
  • Abstellen von Fahrzeugen außerhalb von angelegten Parkplätzen (es gilt die StVO und soweit vorhanden, die Parkordnung des ASV),
  • Aufstellen von Wohnwagen, Zelte, Pavillons und Planen jeglicher Art (ausgenommen speziellem Angelwetterschutz in den Farben Grün oder Tarnfarben während dem Fischen),
  • offenes Feuer (ausgenommen Teich Heldt und Tgb. Wölfersheim und dort nur an den gekennzeichneten Stellen bis max. ca. 70 cm Flammenhöhe, wenn keine Brandgefahr besteht),
  • behandeltes Holz zu verbrennen, ein Holzvorrat größer als ca. 40x40x50 cm vorzuhalten,
  • Partys oder Saufgelage zu veranstalten, Hunde nicht angeleint mitzuführen,
  • Verstellen oder Belagern von nicht eigenen Tischen und Sitzgelegenheiten, weder durch Angelutensilien noch vom Angler selbst, Blockieren von Wegen in jeglicher Form,
  • Personen oder Angler an unseren Gewässern zu vertreiben, anzupöbeln oder sonst in irgendeiner unangemessener Form zu belästigen,
  • Boote und / oder Futterboote ohne gültige Bootserlaubniskarte zu benutzen,
  • Futterboote mit anderem Antrieb als Elektromotor zu benutzen,
  • Distanzfischen ohne gültige Bootserlaubniskarte, 
  • Distanzfischen weiter als 200 Meter (gemessen von der Angel zur Montage),
  • Distanzfischen ohne die Schnur abzusenken,
  • Distanzfischen am Tagebau See Inheiden / Trais Horloff,
  • Fischen mit Wallerholz am Tagebau See Inheiden / Trais Horloff,
  • Fischen unter Missachtung gültigen gesetzlichen Vorschriften, Gewässerordnung und Sonderregelungen.
Schonzeiten und Entnahmemaße
Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn ihre Länge außerhalb des Entnahmemaßes liegt zu fangen oder zu entnehmen:
Fischart Schonzeit Entnahmemaß
Aal 15.09. - 01.03. 50 - 70 cm
Äsche 01.03. - 15.05. 30 - 45 cm
Atlantische Forelle
(Bach,- Meer-, Seeforellen)
01.10. - 31.03. 25 - 60 cm
Barbe 01.05. - 30.06. 40 - 60 cm
Hecht 01.02. - 15.04. 50 - 90 cm
Karpfen (Wildform) 15.03. - 31.05. 45 - 60 cm
Karpfen (Teichform) ohne 45 - 60 cm
Moderlieschen 01.05. - 30.06. --
Nase 15.03. - 30.04. 25 - 40 cm
Rotfeder 15.03. - 31.05. 20 - 30 cm
Schleie 01.05. - 30.06. 25 - 45 cm
Zander ohne ab 50 cm

Für den Zander in unseren Gewässern gilt ein Entnahmeverbot vom 01.02. – 15.04.
Beachten Sie bitte auch unbedingt die Fangverbote gemäß der HFischV

(Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische) wie z.B. Karausche, Atlantischer Stör und Andere

Keinen Schonzeiten und Mindestmaßen unterliegen:
Brachse (Blei), Rapfen, Ukelei, Flussbarsch, Rotauge, Wels, Regenbogenforelle.

Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln die nach dem HFischG dem Fangverbot unterliegen, sind wenn sie lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fangwasser zurückzusetzen. Muss mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu begraben, sofern eine andere Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn sie tot angelandet werden.

Gewässerverschmutzungen, Fischsterben, o. ä. bitte sofort dem Vorstand oder der nächsten Polizeidienststelle melden. 
Der ASV Wölfersheim haftet nicht für Schädigungen der Gesundheit und / oder Verlust von Vermögenswerten der Angler. 
Bei einem Verstoß gegen die Gewässerordnung kann der Angelerlaubnisschein entschädigungslos eingezogen werden.

Angelsportverein Wölfersheim und Umgebung e. V.
Der Vorstand

Anlage zu Rundschreiben Nr. 1/2024 Beschlüsse die gemäß § 7.7 unserer Satzung nach Bekanntgabe jedes Mitglied binden:

Liebe Mitglieder, aufgrund zahlreicher und anhaltender Beschwerden die uns während der letzten Jahre erreicht haben, mussten wir stets weitere Einschränkungen an unseren Gewässern vornehmen. Die Einschränkungen betreffen leider immer alle Mitglieder, während das Fehlverhalten nur einigen Wenigen zu zuordnen ist. Daher werden wir zukünftig grobes Fehlverhalten durch Ausschluss aus dem Verein ahnden. Das Ansehen der Angler wird von Jahr zu Jahr schlechter, zugegebenermaßen nicht immer ohne Grund. Wenn Sie nicht wollen, dass Pachtverträge nicht verlängert werden dann halten Sie sich bitte uneingeschränkt an die Vorgaben. Machen Sie auch von Ihrem Kontrollrecht gebrauch, wenn Sie Fehlverhalten beobachten und sprechen Sie betreffende Mitglieder an.
Beachten Sie dazu bitte auch die neue Gewässerordnung, gültig ab 2024 bis auf Widerruf.

ACHTUNG: Ab 2024 haben wir eine Mitglieder App. Bei Nutzung der App entfällt das Mitführen von Mitgliedsausweis, Gewässerordnung, Fangstatistik, Bootserlaubniskarte und Schreibgerät. Falls ein gültiger Jahresfischerschein über hinterlegt wurde, entfällt auch hier die Mitführung in Papierform. Für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren muss die Bescheinigung über die Zahlung der Fischereiabgabe hinterlegt sein, ab 16 Jahren ein gültiger Jahresfischerschein. Zur Nutzung der App liegt der Einladung ein Infoblatt bei. Es wird Ihnen auch mittwochs zu den Sprechzeiten im Büro geholfen, falls nötig.
Besondere Hinweise, es dürfen keine öffentlichen Tische und / oder Bänke verstellt oder während der Angelausübung besetzt werden, weder mit Angelutensilien noch vom Angler selbst. Diese Tische und Bänke sind ausschließlich für Besucher der Gewässer, die nicht angeln. Ebenfalls ist es untersagt Wege (gleich in welcher Form) zu blockieren, Ufer und Gewässer mit Müll, Unrat oder Fäkalien zu verunreinigen (bei fehlenden Toiletten sind eigene Behältnisse dafür mitzubringen und zu benutzen). Es ist zu unterlassen Personen an unseren Gewässern zu vertreiben, anzupöbeln oder sonst in irgendeiner unangemessenen Form zu belästigen. 
Sollte ein Mitglied nachweislich gegen vorstehende Vorgaben verstoßen, begeht es eine Handlung die geeignet ist den Verein in seinem Ansehen erheblich zu schädigen und das Mitglied ist nach § 8 Abs. 3.2 unserer Satzung aus dem Verein auszuschließen. 
Freiwillige Arbeitseinsätze
Aufgestellter Wetterschutz und / oder Angelutensilien während den Arbeitseinsätzen müssen auf Anordnung von Vorstandsmitgliedern und / oder Gewässerkontrolleuren abgebaut werden.
Die Arbeitseinsätze finden weiterhin grundsätzlich immer am ersten Samstag eines Monates von 08:00 bis 14:00 Uhr statt. Während den Arbeitseinsätzen sind alle Gewässer gesperrt. Treffpunkt 07:45 Uhr im Anglerheim.
Änderungen (z.B. wg. Feiertagen oder sonstigen Gründen) nicht ausgeschlossen, beachten Sie Rundschreiben, Aushänge und Homepage.
Teilnehmer an mindestens drei Arbeitseinsätzen erhalten für das Folgejahr eine kostenfreie Bootserlaubniskarte.
Geplante Arbeitseinsätze 2024:
06.01. / 03.02 / 02.03 / 06.04 / 04.05. / 01.06. / 06.07. / 03.08. / 07.09. / 05.10. / 02.11. / 07.12. / 06.01.2024 usw.

Am Tgb. See Inheiden / Trais Horloff
ACHTUNG:
Ab 2023 ist auch hier für das Fischen mit Boot eine gültige Bootserlaubniskarte erforderlich.
Wie und wann man sie bekommt ist unter Bootserlaubniskarten zu lesen.
Auf Badegäste ist besondere Rücksicht zu nehmen, sie haben stets Vorrang, nötigenfalls ist das Fischen einzustellen.
Fischen mit Wallerholz und Distanzfischen sind am Tgb. See Inheiden / Trais Horloff ganzjährig nicht gestattet.
Weitere Beschränkungen für alle Gewässer entnehmen Sie der Gewässerordnung.
Fangstatistik, einige Mitglieder sind immer noch der Meinung ihre Lieblingsfische eintragen zu müssen, ohne überhaupt welche gefangen zu haben, aus Angst, dass sonst nichts besetzt wird. Das ist falsch, tragen Sie bitte nur tatsächliche Entnahmen ein. Alles andere sind Pseudoeinträge und werden ab sofort nicht mehr geduldet.
Bei Verstoß muss mit Ausschluss gerechnet werden.
Futterboot: Die Nutzung eines Futterbootes ist nur an unseren stehenden Gewässer und nur mit einer gültigen Bootserlaubniskarte gestattet.
Bootserlaubniskarten:
Bootserlaubniskarten werden an Berechtigte frühestens mit dem neuen Mitgliedsausweis verschickt und können käuflich frühestens ab 01.04. jährlich, zum aktuellen Preis von 150,00 € für Senioren und 100,00 € für Jugendliche, erworben werden. Neu ist, dass Bootserlaubniskarten für Rentner ab 68 Jahren und Schwerbehinderte mit mindestens 60 % Schwerbehinderungsgrad ab 01.04.2024 kostenfrei sind.
Sie werden aber nur auf Antrag ausgestellt und nicht versendet, sondern müssen im Büro abgeholt werden.
Eine Bootserlaubniskarte ist ab Ausstellung längstens bis 31.03. des Folgejahres gültig.
Ansonsten erhält eine kostenlose Bootserlaubniskarte immer nur wer im Vorjahr an mindestens drei vollen freiwilligen Arbeitseinsätzen teilgenommen hat, das gilt für Senioren und Jugend gleichermaßen.
Wer sich nicht an die Vorgaben und Bestimmungen in der Bootserlaubniskarte hält, bekommt diese entschädigungslos entzogen und kann für mindesten drei Jahre keine Weitere mehr bekommen, das gilt auch für kostenfreie Bootserlaubniskarten.
Handhabung bei Verstößen gegen Satzung / Gewässerordnung / Vorstandsbeschlüsse,
Jeder Verstoß kann mit mindestens einem halben Jahr Angelsperre geahndet werden. Je nach Schwere des Verstoßes oder im Wiederholungsfall kann die Sperre auch höher ausfallen oder das betreffende Mitglied ausgeschlossen werden.
Boots- und Stellplätze:
Bei wiederholten Verstößen gegen Boots- und / oder Stellplatzordnungen werden den betreffenden Personen der Boots- und / oder Stellplatz, ohne weitere Abmahnung, gekündigt.
Verwaltung, folgende verwaltungstechnische Abläufe werden frühestens ab 01.April jährlich bearbeitet:
Aufnahmeanträge zur Mitgliedschaft (ausgenommen Jugend), Vergabe, Übernahme, Änderungen von Boots- u. Stellplätzen, Ausstellung- / Verkauf von Bootserlaubnisarten.
Bank- und Anschriftsänderungen müssen stets auf einem extra Blatt (mindestens Größe A5) oder per Mail bis spätestens 15.12. jährlich gemeldet sein, um wirksam zu werden.
Besatzmaßnahmen § 2 HFischG – Fischereirecht und Hege lautet:
(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische und Fischnährtiere zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen.
(2) Ziel der Hege sind der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Vielfalt.
Daher, gesetzliche Vorschriften, tierschutzrechtliche Bestimmungen, neueste wissenschaftliche Studien, Wirtschaftlichkeit und Verantwortung im Sinne von Nachhaltigkeit bestimmen also den Besatz.
Gast- und Gästebegleitkarten
Gästebegleitkarten müssen von dem Mitglied online über die Plattform Hejfish erworben werden. Eine Anleitung dazu finden Sie auf unserer Homepage. Gästebegleitkarten können über Hejfisch ganzjährlich erworben werden, in Ausnahmefällen auch im Büro, allerdings nur ab 01.04. jährlich. Die Beschränkung, fünf Gästebegleitkarten pro Jahr und Mitglied, ist aufgehoben. Pro Tag kann weiterhin nur ein Gast mitgenommen werden.
Eine erworbene Gästebegleitkarte gilt für 24 Stunden ab Ausstellung für das gewählte Gewässer.
Gästebegleitkarten gibt es ausschließlich für unsere stehenden Gewässer.
Gastkarten ohne Begleitung eines Mitglieds (gültig für 24 Stunden ab Ausstellung) gibt es ausschließlich für den Tgb. See Wölfersheim für einen begrenzten Bereich.
Alle Karten kosten für 24 Stunden aktuell 23,00 € zzgl. Hejfishgebühr 1,50 € und können in Ausnahmefällen vorerst auch weiterhin im Büro Anglerheim käuflich erworben werden, dann aber erst ab April des Jahres.
Für Anleitungen zum Kauf über Hejfish steht auch unser Vorsitzende, Andreas Langer, mittwochs ab 15:30 Uhr im Büro Anglerheim zu Verfügung.
Noch mal unser Appell an alle Mitglieder,
beachten Sie bitte alle Vorgaben und verhalten Sie sich vorbildlich an unseren Gewässern, damit unser aller
Hobby und Leidenschaft auch in Zukunft gesichert bleibt.

Danke für Ihr Verständnis - Ihr Vorstand

Angelsportverein Wölfersheim und Umgebung e. V.
Der Vorstand

Schonzeiten und Entnahmemaße
Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn ihre Länge außerhalb des Entnahmemaßes liegt zu fangen oder zu entnehmen:

Fischart Schonzeit Entnahmemaß
Aal 15.09. - 01.03. 50 - 70 cm
Äsche 01.03. - 15.05. 30 - 45 cm
Atlantische Forelle
(Bach,- Meer-, Seeforellen)
01.10. - 31.03. 25 - 60 cm
Barbe ohne 40 - 60 cm
Hecht 01.02. - 15.04. 50 - 90 cm
Karpfen (Wildform) 15.03. - 31.05. 45 - 60 cm
Karpfen (Teichform) ohne 45 - 60 cm
Moderlieschen 01.05. - 30.06. --
Nase 15.03. - 30.04. 25 - 40 cm
Rotfeder 15.03. - 31.05. 20 - 30 cm
Schleie 01.05. - 30.06. 25 - 45 cm
Zander ohne ab 50 cm

ACHTUNG: Für den Zander in unseren Gewässern gilt ein Entnahmeverbot vom 01.02. – 15.04.

Beachten Sie bitte unbedingt die Fangverbote gemäß der
Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische(HFischV) wie z.B. Karausche, Atlantischer Stör und Andere

Keinen Schonzeiten und Mindestmaßen unterliegen: Brachse (Blei), Rapfen, Ukelei, Flussbarsch, Rotauge, Wels, Regenbogenforelle.

Absolute Fangverbote
sind in § 1 der Verordnung geregelt:
Es ist verboten, folgende Fischarten und Krebsarten oder Muschelarten zu fangen oder zu entnehmen:
Bachneunauge
Bitterling
Elritze
Flunder
Flußneunauge
Finte
Karausche
Koppe/Groppe
Lachs
Maifisch
Meerforelle
Meerneunauge
Neunstachliger Stichling
Nordseeschnäpel
Quappe
Schlammpeitzger
Schneider
Steinbeißer
Stör
Strömer
Zährte
Edelkrebs
Steinkrebs

Aufgeblasene Flußmuschel, Kleine Flußmuschel (Bachmuschel), Kleine Flußmuschel, Malermuschel, Abgeplattete Teichmuschel, Schlanke Teichmuschel, Flußperlmuschel, Gewöhnliche Teichmuschel, Flache Teichmuschel, Dickschalige Kugelmuschel, Flußkugelmuschel, Hornfarbene Kugelmuschel, Teichkugelmuschel, Gemeine Erbsenmuschel, Glatte Erbsenmuschel, (Winzige) Falten-Erbsenmuschel, Kugelige Erbsenmuschel, Kleinste Erbsenmuschel, Große Erbsenmuschel, Stumpfe Erbsenmuschel, Dreieckige Erbsenmuschel, Kleine Faltenerbsenmuschel

Bootsplätze am Tagebausee Inheiden

Bootsplatzordnung

  • Alle Boote müssen sich in einem ordnungsgemäßen und ansehnlichen Zustand befinden.
  • Die Lagerung von Zweitbooten jeder Art, ist grundsätzlich untersagt.
  • Boote dürfen nur ohne Trailer auf dem zugewiesenen Liegeplatz gelagert werden.
  • Das Heck der Boote soll mit der Bootsauflage abschließen.
  • Für neue Liegeplätze dürfen Boote maximal 3,80 Meter lang und 1,40 Meter breit sein.
  • Die Boote müssen so gelagert werden, dass  wenigstens 1 Meter Pflegestreifen gewährleistet bleibt.     
  • Die Boote an Land sind ausschließlich mit dem Bug in Richtung Zäune und Mauer auf dem Kopf zu lagern, also mit dem Boden nach oben.
  • Im Wasser liegende Boote sind gegen eindringendes Wasser von oben durch ordentliche mobile Abdeckungen zu schützen. 
  • Die Mitgliedsnummer des Bootsplatznutzers ist auf dem Boot deutlich anzubringen. Sie muss auf dem Boot im gelagertem Zustand gut lesbar sein.
  • Das Befahren der Rasenflächen mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht gestattet.
  • Das Tor ist immer abzuschließen.
  • Der Bootsplatz ist vom jeweiligen Nutzer jederzeit in ordnungsgemäßem sauberen Zustand zu  halten, dazu gehört auch Gras mähen und Unkraut jäten.
  • Alle Mitglieder entsorgen Ihre Abfälle Zuhause.
  • Das befestigen der Boote ist nur an den vorgesehenen Vorrichtungen erlaubt.
  • Jedes Boot muss mindestens 50 cm nach hinten verrückbar sein, darauf ist beim Anschließen zu achten.
  • Veränderungen auf dem Bootsplatz bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  • Die Boote der anderen Eigner dürfen nicht als Ablage oder Sitzfläche benutzt werden.
  • Der gesamte Bereich um die Steganlage muss zum An- und Ablegen der Boote freigehalten werden.
  • Entfachen von offenem Feuer ist nicht gestattet.
  • Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen, Verunreinigungen sind vom Halter zu beseitigen.
  • Die Parkplätze Nr. 94 bis 104 sind den Mitgliedern des ASV vorbehalten.
  • Als Parkberechtigung dient der gültige Mitgliedsausweises oder einer Kopie davon, gut sichtbar im PKW ausgelegt.

Nutzungsvereinbahrung

Der ASV - Wölfersheim, vertreten durch seinen Vorstand, unterhält ein Bootsplatzgelände am Tagebausee Inheiden gepachtet von der Stadt Hungen. Auf diesem Gelände steht eine begrenzte Anzahl von Liegeplätzen für Ruderboote zu Verfügung, die kostenpflichtig an die Mitglieder zur Nutzung weitergegeben werden.
Die kostenpflichtige Nutzungsmöglichkeit eines Bootsliegeplatzes begründet kein Vertragsverhältnis, sondern ist eine Vereinbarung und kann jederzeit vom Vorstand entschädigungslos zurückgenommen werden.  
Diese Vereinbarung ist untrennbar mit der umseitigen Bootsplatzordnung verbunden und ist die Voraussetzung für die Überlassung eines Liegeplatzes.
Über den jeweiligen Liegeplatz der einzelnen Boote bestimmt ausschließlich der Vorstand. Es können keine Liegeplätze durch Nutzer übertragen werden, es sei denn der Vorstand hat ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Eine Zustimmung kann nur erfolgen, wenn es die Warteliste der beantragten Bootsplätze zulässt. 
Für Liegeplätze im Wasser besteht im Winter kein Anspruch auf einen Liegeplatz an Land, die Boote sind privat zu lagern.
Wird einem Nutzer der Liegeplatz entzogen, ist der Platz binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu räumen.
Räumt der Nutzer den Platz innerhalb dieser Frist nicht, wird das Boot vom ASV auf Kosten des Nutzers entsorgt.
Die Kostenpauschale für eine Entsorgung beträgt 100,00 EUR, höhere Kosten sind nachzuweisen.
Für Unfälle und / oder Beschädigungen übernimmt der Verein keinerlei Haftung, die Nutzung geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr des Nutzers. Der Nutzer erklärt, eine Kopie der Vereinbarung und Bootsplatzordnung  erhalten zu haben und erkennt, unter Verzicht jeglicher Einrede, die Vereinbarung und Bootsplatzordnung in vollem Umfang an, indem er seine jährliche Bootsliegeplatzgebühr entrichtet. Bei Verstößen gegen die vorstehende Vereinbarung und/oder nachstehende Bootsplatzordnung wird der Liegeplatz entschädigungslos entzogen. 

Diese Vereinbahrung und die Bootsplatzordnung treten ab 01. August 2007 in Kraft und ersetzen alle vorhergehende.

Bootsplatzplan als Muster, der Aktuelle kann im Büro Anglerheim zu den Sprechzeiten eingesehen werden.

Stellplätze am Tagebausee Wölfersheim

Platzordnung

  1. Die Genehmigung und Zuweisung eines Stellplatzes obliegt dem Vorstand des ASV-Wölfersheim.
    Der Zutritt zum Stellplatz ist nur den Stellplatznutzern und deren Besuchern, Mitgliedern des ASV-Wölfersheim, sowie Mitgliedern der Gemeindevertretung Wölfersheim gestattet.
  2. Dem Platzwart obliegt die Überwachung und Durchsetzung der Platzordnung. Er ist berechtigtdie Ausweispapiere eines jeden Stellplatznutzers oder Besuchers in Augenschein zu nehmen. Seinen Anweisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.
  3. Die Benutzung des Stellplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für Ihre Kinder. Jugendliche unter 16 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt zum Stellplatzgelände. Alkoholgenuss bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist untersagt.
  4. Auf dem Stellplatzgelände dürfen nur mobile Unterkunftsmöglichkeiten aufgestellt werden. Bauliche Veränderungen, wie Festausbau, Umbauungen, Überdachungen oder Ähnliches, sowie das aufstellen von Masten, deren Höhe 5,00 Meter nicht überschreiten dürfen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes ASV Wölfersheim.
  5. Das Fahren mit Fahrzeugen aller Art ist nur zur An-und Abfahrt und nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen im Schritttempo erlaubt. 
    Nach An-und Abfahrt ist das Tor des Abstellplatzes zu verschließen.
    Das Abstellen oder Parken von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet, keinesfalls auf den Zufahrtswegen zu den Stellplätzen, weder innerhalb noch außerhalb des Stellplatzgeländes. Waschen von Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.
  6. Unterhaltungsgeräte sind nur mit solcher Lautstärke zu betreiben, dass Störungen der Nachbarn ausgeschlossen sind. Mit Rücksicht auf die Erholungssuchenden ist in der Zeit von 13:00 bis 14:30 Uhr, sowie von 22:00 bis 6:00 Uhr jeglicher Lärm zu vermeiden. Auch außerhalb der Ruhezeiten ist ruhestörender Lärm grundsätzlich zu unterlassen. 
    Übermäßiger Alkoholgenuss, der zu unnötigen Ruhestörungen und zu Streitfällen führt, ist zu unterlassen.
    Den Aufforderungen des Platzwartes ist unverzüglich und ohne Widerrede Folge zu leisten. Wer gegen die Bestimmungen der Platzruhe in grober Weise verstößt, muss mit einem Platzverweis rechnen.
  7. Offene Feuerstellen (Lagerfeuer u. ä.) sind im Stellplatzgelände und in unmittelbarer Nähe nicht gestattet. Für die Lagerung von Gasflaschen sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die in den „Technischen Regeln Flüssiggas“, herausgegeben vom Verband für Flüssiggas (VFG) sowie in den Regeln des Deutschen Vereins von Gas-und Wasserfachmännern e. V. (DVGW) festgelegt sind.
    Regelmäßige TÜV-Prüfungen der Gasgeräte sind durchzuführen (Vorschrift).
  8. Der Stellplatz und die übrigen Wege sind sauber zu halten, Rasen und Unkraut kurz zu halten.
    Das Pflanzen von Sträuchern und Bäumen ist erst nach Rücksprache mit dem Platzwart möglich.
    Für Müllentsorgung ist jeder Stellplatznutzer selbst verantwortlich.
    Gemeinschaftstoiletten sind durch Ihre Nutzer sauber zu halten.
    Um die Sauberkeit zu gewährleisten erstellt der Platzwart einen Reinigungsplan, der auch dessen Einhaltung überwacht.
  9. Das Angeln im Stellplatzgelände ist grundsätzlich nur den Mitgliedern des ASV-Wölfersheim und Inhaber von Gästebegleitkarten gestattet. Die von den Stellplatznutzern errichteten Angelstege können von allen ASV Mitgliedern genutzt werden. Die Gewässerordnung ist einzuhalten.
  10. Die Kündigung eines Stellplatzes ist dem ASV Vorstand schriftlich, bis spätestens 30. September eines Geschäftsjahres, mitzuteilen.
    Nach Kündigung des Stellplatzes ist Dieser bis spätestens 15. Januar des Folgejahres zu räumen und in seinen Urzustand zu versetzen.
    Bei Kündigung durch den Vorstand oder Ausschluss aus dem Verein gilt gleichzeitig der Stellplatz als gekündigt und ist innerhalb von 4 Wochen zu räumen und in seinen Urzustand zu versetzen.
    Räumungs-bzw. Sanierungskosten trägt der Stellplatznutzer.
  11. Für Unfälle und / oder Beschädigungen übernimmt der ASV-Wölfersheim keinerlei Haftung.


Gültig ab 01. Juni 2015

Nachstehend die Regelung, wie sie im Antragsformular für die Mitgliedschaft enthalten ist

Haftung und Haftungsausschluss

Alle Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an den Veranstaltungen des ASV Wölfersheim u. Umgebung e.V. teil. Sie, bzw. bei Minderjährigen ebenfalls deren Erziehungsberechtigte, tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen verursachten Schäden.

Alle Teilnehmer, bei Minderjährigen ebenfalls deren Erziehungsberechtigte, erklären den Verzicht  auf  Ansprüche jeglicher Art gegen den Verein ASV Wölfersheim u. Umgebung e.V., dessen gesetzliche Vertreter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schäden, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen des ASV Wölfersheim und Umgebung e.V. entstehen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Der Haftungsausschluss wird mit Antragstellung auf Mitgliedschaft in den ASV Wölfersheim und Umgebung e.V., allen Beteiligten gegenüber wirksam. Der Haftungsausschluss gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere  sowohl für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt.

Zusätzlich bei Minderjährigen

Weisungsbefugnis 
Mit der Mitgliedschaft übertragen die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Mitglieder bei allen Veranstaltungen des ASV Wölfersheim und Umgebung e.V., an denen Minderjährige teilnehmen, die Weisungsbefugnis auf die Jugendbetreuer und deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Weisungsbefugnis gilt für die gesamte Dauer einer Veranstaltung. Den Weisungen dieser Personen ist unbedingt Folge zu leisten. Bei grobem Fehlverhalten des Teilnehmers bei einer Veranstaltung, kann die weitere Teilnahme an der Veranstaltung  untersagt werden. In diesem Falle ist der Teilnehmer unverzüglich von einem Elternteil abzuholen. Eine Rückerstattung von Teilnahmegebühren, auch anteilig, ist ausgeschlossen,

Bootserlaubniskarte des ASV Wölfersheim

Hallo Bootsangler und Futterbootnutzer, mit der an Dich persönlich ausgegebenen Bootserlaubniskarte hast Du nun noch ein bisschen mehr Freiheit für Dein Hobby bekommen aber auch Verantwortung
Damit das auch in Zukunft so bleibt gelten folgende Regeln:

  • Nehme Rücksicht auf Vereinskameraden, die von Land aus fischen.
  • Bewege dein Boot vorausschauend über den See, so dass andere Personen nicht behindert werden.
  • Verständige Dich mit den anwesenden Anglern und Seenutzer, um im Vorfeld schon Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Beim herausbringen des Köders mit dem Boot und beim Distanzfischen, darf kein anderer Angelplatz blockiert werden, wenn dieser bereits besetzt ist oder bezogen werden soll.
  • Durch Abspannen dürfen keine anderen Angelmöglichkeiten eingeschränkt werden. Abspannen am Ufer entlang ist nur dort erlaubt, wo keine weiteren Angelmöglichkeiten bestehen. Im Zweifelsfall hat der Distanzfischer die Abspannung zu entfernen. 
    Er kann entweder normal weiter Fischen oder hat den Platz zu räumen.
  • Beim Distanzfischen ist eine Boje in den Farben Gelb oder Orange in der Größe von mindestens 10 x 12cm oder eine entsprechende Stabboje gut sichtbar zu setzen. Andere Markierungen sind nicht zulässig.
  • Beim Long Range fischen muss die Schnur abgesenkt werden.
  • Weiter wie 200 Mtr. (gemessen von Angel zur Boje) darfst Du nicht Long Range fischen.
  • Verwende nur Naturkordel zum Anbinden und halte die Reißleine auf eine Länge von höchstens 20 cm.
  • Alle Hilfsmittel sind nach Beendigung des Angelns wieder zu entfernen.
  • Lass die blauen Bojen unberührt. Sie dienen zur Wasseranalyse, die sehr wichtig für uns ist.
  • Tgb. Wölfersheim und Inheiden dürfen nur mit einer gültigen Bootserlaubniskarte und ausschließlich mit Booten, die mit Ruder oder Paddeln bewegt werden und die max. Größe von 4,20 lang u. 1,70 breit nicht überschreiten, befischt und befahren werden. In Inheiden auch mit Kajaks u. Bellyboot, die mit Muskelkraft betrieben werden.
  • Beim Befahren darf kein anderer Angler oder Seenutzer gestört werden. 
    Boots- und Uferangler haben gegenseitig die gebührende Rücksicht zu nehmen und genügend Sicherheitsabstand zueinander einzuhalten. 
    Vorrang hat wer zuerst da war, im Zweifelsfall immer der Uferangler. 
  • Schongebiete dürfen nicht befischt und befahren werden.
  • Die Erlaubniskarte ist Personengebunden und nicht übertragbar, sie wird nur mittwochs zu den Bürozeiten im Büro ausgestellt.
  • Die Boote dürfen nur mit geeigneten Vorrichtungen transportiert werden. 
  • Sie dürfen überall dort zu Wasser gelassen und an Land gebracht werden, wo auch geangelt werden darf. 
  • Im Wasser dürfen sie nur während einer Angelsession gelagert werden.
  • An- u. Abfahrten zum Wasser sind nur auf den genehmigten Wegen in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
  • Beim Einbringen darf kein Flurschaden entstehen, die Bootsbesitzer haften für erfolgten Schaden.
  • Genehmigte Wassersportveranstaltungen haben stets Vorrang.
  • Berechtigte Jugendliche dürfen nur in Begleitung eines “Erwachsenen mit gültigem Erlaubnisschein“ mit dem Boot fischen.
  • Das Tragen von Schwimmwesten ist Pflicht.
  • Die Bootserlaubniskarte ist gültig ab Ausstellung bis längstens 01.04. des Folgejahres.
     

Das Befahren eines Sees mit Booten geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr, der Verein übernimmt keinerlei Haftung.

Angelsportverein Wölfersheim und Umgebung e. V.
Der Vorstand